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   OLG Frankfurt, 14.02.2017 - 14 U 88/16   

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https://dejure.org/2017,25163
OLG Frankfurt, 14.02.2017 - 14 U 88/16 (https://dejure.org/2017,25163)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.02.2017 - 14 U 88/16 (https://dejure.org/2017,25163)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. Februar 2017 - 14 U 88/16 (https://dejure.org/2017,25163)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 632 BGB
    Keine stillschweigende Vergütung nach § 632 BGB bei Nachbesserungsforderung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine stillschweigende Vergütung nach § 632 BGB bei Nachbesserungsforderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 632
    Anspruch des mit Erdarbeiten beauftragten Unternehmers auf Zahlung einer Vergütung für eine Hangsicherung

  • rechtsportal.de

    BGB § 631 Abs. 1
    Anspruch des mit Erdarbeiten beauftragten Unternehmers auf Zahlung einer Vergütung für eine Hangsicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Hangsanierung nach Böschungsrutsch: Mängelbeseitigung oder Zusatzauftrag?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zahlung von Werklohn wegen einer Hangsanierung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Herstellung einer Böschung: ATV DIN 18300 regelt konkretes Streitlösungsschema! (IBR 2017, 607)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 08.11.2007 - VII ZR 183/05

    Begriff des Werkmangels; Haftung des Unternehmers bei unzureichender

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2017 - 14 U 88/16
    Nach BGH, Urteil vom 08.11.2007, VII ZR 183/05, bestimme sich der werkvertraglich geschuldete Erfolg nicht alleine nach der zu seiner Erreichbarkeit vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll.

    Soweit die Beklagte im Zusammenhang mit den einbezogenen Vertragsunterlagen in ihrer Berufungsbegründung der Kammer unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 08.11.2007 (Az.: VII ZR 183/05) vorwirft, verkannt zu haben, dass die Klägerin vertraglich die Herstellung eines funktionsfähigen Werkes geschuldet habe, ist dem nicht zu folgen.

    Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit (BGH, Urteil vom 08.11.2007, Az.: VII ZR 183/05, Rz. 15 - zitiert nach juris).

  • OLG Bamberg, 04.05.2016 - 3 U 214/15

    Bauvertrag: Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung bei fehlender Mitwirkung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2017 - 14 U 88/16
    Soweit Sonderfachleute und Architekten eingeschaltet sind, ist ein Werkunternehmer nicht verpflichtet, deren Erkenntnisse auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, es sei denn, "ein Fehler springt ins Auge" (OLG Bamberg, Urteil vom 04.05.2016, 3 U 214/15, Rz. 153 - zitiert nach juris).
  • BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 289/09

    Zur vertraglichen Haftung des Kontoinhabers bei unbefugter Nutzung seines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2017 - 14 U 88/16
    Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (BGH NJW 2002, 2325 [BGH 14.05.2002 - XI ZR 155/01] ; BGH WM 2011, 1148 [BGH 11.05.2011 - VIII ZR 289/09] ; Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Auflage, 2017, § 172, Rn. 8).
  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 155/01

    Rechtsfolgen einer unwirksamen Vollmachterteilung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2017 - 14 U 88/16
    Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (BGH NJW 2002, 2325 [BGH 14.05.2002 - XI ZR 155/01] ; BGH WM 2011, 1148 [BGH 11.05.2011 - VIII ZR 289/09] ; Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Auflage, 2017, § 172, Rn. 8).
  • BGH, 26.04.2005 - X ZR 166/04

    Pflicht zur nochmaligen Vergütung einer erbrachten Leistung aufgrund einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2017 - 14 U 88/16
    Ist die Leistung aber nach dem Ursprungsvertrag geschuldet und von der dort vereinbarten Vergütung mitumfasst, kann eine gesonderte Vergütung nur verlangt werden, wenn der Auftraggeber in vertragsändernder Weise sich eindeutig damit einverstanden erklärt hat, eine zusätzliche Vergütung ohne Rücksicht auf die schon bestehenden Leistungspflichten des Auftragnehmers zu zahlen (BGH, Urteil vom 26.04.2005, X ZR 166/04, Rz. 26 - zitiert nach juris).
  • BGH, 13.12.2001 - VII ZR 28/00

    Abgrenzung von Zusatzleistungen und selbständigem Auftrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2017 - 14 U 88/16
    Handelt es sich um eine Leistung, die in keinem Zusammenhang mit dem Leistungsziel des ersten Vertrages steht, ist von einem selbständigen, gesondert zu vergütenden neuen Vertrag auszugehen (BGH, Urteil vom 13.12.2001, VII ZR 28/00, Tz. 14 - zitiert nach juris).
  • OLG München, 10.12.2013 - 28 U 732/11

    Es gibt kein "Baugrundrisiko"!

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2017 - 14 U 88/16
    Teilweise wird nicht auf den Stoffbegriff des § 645 BGB abgestellt, sondern darauf, wer nach dem werkvertraglichen Verpflichtungsvertrag das Baugrundrisiko tragen soll (Holzapfel, BauR 2012, 1015; OLG München, Urteil vom 10.12.2013, 28 U 732/11, Tz. 60).
  • OLG Koblenz, 08.06.2012 - 8 U 1183/10

    Höhe des Schadensersatzes hinsichtlich der Beseitigung eines fehlerhaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2017 - 14 U 88/16
    Teils wird dazu die Auffassung vertreten, dass der Baugrund vom Auftraggeber gestellter Baustoff i.S.d. § 645 BGB sei, für dessen Beschaffenheit der Auftraggeber stets einzustehen habe und woran auch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen und die funktionale Ausrichtung eines Werkvertrags nichts ändern könnten (OLG Bamberg, BauR 2009, 647; OLG Koblenz, Urteil vom 08.06.2012, 8 U 1183/10, Rz. 68 - zitiert nach juris).
  • OLG Brandenburg, 16.01.2008 - 4 U 49/07

    Bauvertrag: Abgrenzung zwischen Mängelbeseitigungsverlangen und Zusatzauftrag;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2017 - 14 U 88/16
    Durch Auslegung der Parteierklärungen nach den §§ 133, 157 BGB ist mithin zu bestimmen, ob die Beauftragung der Klägerin durch den Zeugen A als Mängelbeseitigungsaufforderung im Rahmen der Mängelgewährleistung aus dem Ursprungsbauvertrag vom 26.11.2010 zu interpretieren war, mithin nicht von einer stillschweigenden Vergütung gemäß § 632 BGB auszugehen ist, weil der Zeuge A eine Nachbesserungsforderung gestellt hat, oder sein Ansinnen als ein selbständiger, von der ursprünglich beauftragten Bauleistung unabhängiger, entgeltlicher Auftrag zu verstehen war (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 16.01.2008, 4 U 49/07, Tz. 17 - zitiert nach juris).
  • OLG Bamberg, 24.06.2008 - 4 U 37/08

    VOB-Vertrag über die Errichtung eines Abwasserkanals: Haftung bei Verwirklichung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2017 - 14 U 88/16
    Teils wird dazu die Auffassung vertreten, dass der Baugrund vom Auftraggeber gestellter Baustoff i.S.d. § 645 BGB sei, für dessen Beschaffenheit der Auftraggeber stets einzustehen habe und woran auch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen und die funktionale Ausrichtung eines Werkvertrags nichts ändern könnten (OLG Bamberg, BauR 2009, 647; OLG Koblenz, Urteil vom 08.06.2012, 8 U 1183/10, Rz. 68 - zitiert nach juris).
  • LG Fulda, 19.04.2016 - 4 O 497/12

    Bauvertrag - dauerhafte Herstellung Standfestigkeit - Hangabrutsch

  • OLG Saarbrücken, 16.04.2020 - 2 U 116/18

    VOB-Vertrag: Stillschweigende Vereinbarung der Entgeltlichkeit;

    Unter Zugrundelegung des Umstands, dass die Parteien wegen einer etwaigen Vergütungspflicht auf das ursprüngliche Bau-Soll abgestellt haben, ist es daher bei dem in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Grundsatz verblieben, dass in Fällen, in denen eine Leistung bereits nach dem Ursprungsvertrag geschuldet und bezahlt worden ist, der Auftragnehmer dieselbe Leistung nur dann auf Grund einer Nachtragsvereinbarung bezahlt verlangen kann, wenn sich der Auftraggeber in vertragsändernder Weise eindeutig damit einverstanden erklärt, eine zusätzliche Vergütung ohne Rücksicht auf die schon bestehenden Leistungspflichten des Auftragnehmers zu zahlen (BGH, Urteil vom 26. April 2005 - X ZR 166/04, NJW-RR 2005, 1179, 1180; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 14. Februar 2017 - 14 U 88/16, BeckRS 2017, 117589 Rn. 60; BeckOGK/Mundt, 1.10.2019, BGB § 632 Rn. 248).
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